Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 91

§ 91 – Anwendungsbereich

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), normal der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), normal der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20), normal der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21), normal der Hilfe zur Erziehung a) in Vollzeitpflege (§ 33), normal b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34), normal c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt, normal d) auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form, normal alpha normal der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4), normal der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), normal der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41). normal arabic (2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben: der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20, normal Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27, normal Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und normal Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41). normal arabic (3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe. (4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht. (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

Kurz erklärt

  • Kostenbeiträge werden für verschiedene vollstationäre und teilstationäre Leistungen erhoben, wie z.B. die Unterbringung junger Menschen und die Betreuung von Kindern in Notsituationen.
  • Zu den vollstationären Leistungen gehören auch die Hilfe zur Erziehung in Pflegefamilien und Heimen sowie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder.
  • Bei teilstationären Leistungen sind die Betreuung in Tagesgruppen und die Eingliederungshilfe in Tageseinrichtungen relevant.
  • Die Kosten umfassen notwendige Unterhalts- und Krankenhilfekosten, jedoch keine Verwaltungskosten.
  • Die öffentlichen Jugendhilfeträger übernehmen die Kosten für die genannten Leistungen, unabhängig von den erhobenen Kostenbeiträgen.